Compliance-Richtlinie

Firma Steininger Straßenbauprodukte Deutschland GmbH

Diese Richtlinie soll als Orientierungshilfe dienen, insbesondere in den Bereichen des wettbewerbskonformen Verhaltens und der Korruptionsbekämpfung. Insoweit orientiert sie sich an internationalen Standards.

Das Unternehmen ist in diesen sensiblen Bereichen auf die Unterstützung und Kooperation aller Mitarbeiter angewiesen. Keinem Mitarbeiter entstehen aus der Preisgabe von Informationen Nachteile.

Ziel ist es vielmehr, zu einem gemeinsamen Verständnis und einer Kommunikationskultur zu kommen bzw. diese zu stärken, um Fehlentwicklungen sowohl im Interesse der jeweils beteiligten Mitarbeiter als auch der Steininger Straßenbauprodukte Deutschland GmbH frühzeitig erkennen und existenzgefährdenden Schäden an der Reputationen am Vermögen von der Firma Steininger vorbeugen zu können.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße im Bereich des Wettbewerbsrechts oder gegen Anti-Korruptionsbestimmungen international erhebliche Strafen für den Einzelnen oder das Unternehmen bedeuten können. Die Höhe der materiellen Schäden und Ersatzansprüche Dritter kann ein bestandsgefährdendes Risiko darstellen.

Steininger Schriftzug Germany

§1

Bei allen geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen sind die einschlägigen Gesetze und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen im In- und Ausland, die Unternehmensleitlinien (Code of Conduct) der Firma Steininger zu beachten. Eine stabile geschäftliche Entwicklung und Zusammenarbeit zum Nutzen aller kann es nur bei strikter Einhaltung der rechtlich relevanten Bestimmungen und bei einem fairen Wettbewerb geben.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Korruption und sonstiges illegales Verhalten sind nicht akzeptabel, sie verzerren den Wettbewerb und führen zu Reputationsverlust, sie sind geeignet, das Vertrauen insbesondere von Kunden und Lieferanten in die Integrität des Unternehmens zu zerstören.

§2

Die Geschäftsleitung trägt dafür Sorge, dass diese Bestimmungen bekannt gemacht und befolgt werden. Dies gilt insbesondere für die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen und in der Korruptionsbekämpfung.

Alle Mitarbeiter sind daher insbesondere zur Beachtung der Regelungen dieser Compliance-Richtlinie verpflichtet.

§3

Die Geschäftsleitung, vertreten durch den geschäftsführenden Inhaber Bernd Steininger, bekennt sich ausdrücklich dazu, wettbewerbswidriges und korruptes Verhalten sowie sonstige erheblichen Rechtsverstöße mit negativen Auswirkungen auf das Unternehmen konsequent zu bekämpfen.

Zusätze für Mitarbeiter

Korrekter Umgang mit Geschäftspartnern und Behörden, Anti-Korruption:

Jegliches Verhalten, das bereits den Verdacht von Korruption hervorrufen kann, ist zu unterlassen.
Mitarbeiter der Steininger Straßenbauprodukte Deutschland GmbH dürfen Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung, Mitarbeitern anderer Unternehmen und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten keine persönlichen Vorteile oder Geschenke anbieten oder gewähren, fordern oder annehmen. Dieses Verbot gilt auch, wenn eine Entscheidung des betreffenden Dritten oder die Entscheidung des Mitarbeiters auch ohne die Gewährung bzw. die Annahme des Vorteils gleich ausgefallen wäre. Es ist bereits zu vermeiden, dass der Anschein entstehen kann, eine Entscheidung würde durch Zuwendungen beeinflusst.

Ausnahmen bestehen:

—> für Einladungen zu Geschäftsessen, die sich im üblichen und angemessenen Rahmen halten,
—> Einladungen zu allgemein üblichen Anlässen (Richtfeste, Einweihungen, Kundenveranstaltungen u.ä.),
—> kleine Gastgeschenke (Blumen etc.)

Das Anbieten, Gewähren, Fordern oder Annehmen von Barzahlungen ist generell und ausnahmslos verboten.
Benzin- und Warengutscheine, die auf einen bestimmten Höchstbetrag lauten, stehen Barzahlungen gleich und sind daher ebenfalls verboten.
Die Entgegennahme jeder über die Ausnahmen hinaus gehenden Zuwendung ist unverzüglich dem Vorgesetzten bzw. der Geschäftsleitung anzuzeigen, diese entscheiden über die weitere Verwendung.
Im Falle von Unsicherheit, ob ein Verhalten verboten ist oder nicht, ist der Compliance Officer bzw. Leiter Compliance zu kontaktieren. Im Zweifelsfall ist das Anbieten, Gewähren, Fordern und Annehmen eines Vorteils zu unterlassen.Versuche Dritter, Mitarbeiter in ihrer Entscheidung unlauter zu beeinflussen, werden nicht geduldet; sie sind der Geschäftleitung anzuzeigen.